§ 277c EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Ist anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt nach dem 29. Februar 2008 erlassen wird (vgl. § 410 Abs. 4).

Abbruch der Versteigerung

§ 277c.

Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer einem Ersuchen des Gerichts oder Vollstreckungsorgans auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.

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