§ 277 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

11. Zwischenfälle

§ 277.

Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch verhaften und dem Untersuchungsrichter vorführen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030588

alte Dokumentnummer

N2197523941S

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