vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 277 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Zur Strafbarkeit der falschen Beweisaussage vor Gericht siehe § 288 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

11. Zwischenfälle

§ 277.

Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch festnehmen und dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)