§ 277 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Verfahren

§ 277.

Vor Erteilung der Konzession sind der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichtes, die zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer, die zuständige Rechtsanwaltskammer, die zuständige Notariatskammer, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle mit dem Vorrechte des § 23a der Ausgleichsordnung ausgestatteten Gläubigerschutzverbände zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070264

alte Dokumentnummer

N5197418663S

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