§ 277 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Knappschaftsrente.

§ 277.

(1) Anspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn

  1. 1. die Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
  2. 2. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).

(2) § 254 Abs. 3 und § 256 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Er fällt mit dem Anfall des Anspruches auf eine Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Knappschaftsvollpension, Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093799

alte Dokumentnummer

N6195545789L

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