§ 277 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Sicherungsmaßnahmen vor dem Abtun der Schüsse.

§ 277

(1) § 277.In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor dem Abtun der Schüsse das Arbeitsort im Umkreis von 10 m sorgfältig auf das Vorhandensein von Schlagwettern zu untersuchen.

(2) Kohlenstaub ist im Umkreis von wenigstens 20 m um das Sprengort unschädlich zu machen. Kann vorhandener Kohlenstaub nicht völlig unschädlich gemacht werden, so ist die Schießarbeit auch mit wettersicheren Sprengstoffen nur bis zu einem Grubengasgehalt der Ortswetter von 1 1/2 vom Hundert gestattet.

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