§ 276.
Eine Vertagung der Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Gerichtes auch dann beschlossen werden, wenn der Gerichtshof aus irgendeinem Anlasse vorläufig noch neue Erhebungen oder Untersuchungshandlungen oder die Herbeischaffung neuer Beweismittel anzuordnen findet oder wenn sich wegen äußerer Hindernisse eine zeitweilige Aufschiebung der Verhandlung als notwendig oder zweckmäßig darstellt.
Schlagworte
Rückleitung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030586
alte Dokumentnummer
N2197523939S
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