Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 276.
Der eingezogene Geldbetrag ist der im Auftrag als Empfänger genannten Person zu übermitteln. Absender des eingezogenen Geldbetrages ist das Abgabepostamt. Unzustellbare eingezogene Geldbeträge sind als unanbringlich zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146177
alte Dokumentnummer
N9195722857L
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