§. 276.
(1) Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzungswertes (Ausrufspreis) auszubieten.
(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.
(3) Ein Vadium haben die Bieter nicht zu erlegen.
Schlagworte
Schätzwert
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021201
alte Dokumentnummer
N2189617001T
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