§ 276 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

10. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens Grundsätzliches

§ 276.

Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.

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