Periodische Überprüfungen
§ 275o
§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Periodische Überprüfungen
§ 275o
§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.
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