§ 275n GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 275n

§ 275n. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)