§ 275f GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Pfandschein

§ 275f

(1) § 275f.Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.

(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 275l wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.

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