Verbot der Weiterverpfändung
§ 275d
(1) § 275d.Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)