§ 275b GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Besondere Voraussetzungen

§ 275b

§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
  2. 2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)