Besondere Voraussetzungen
§ 275b
§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen
- 1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und
- 2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.
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