ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Transportkosten
§ 274b.
(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.
(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Kostenvorschuss
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12038154
alte Dokumentnummer
N2199549749J
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