Reklameverbot
§ 274.
(1) Dem Ausgleichsvermittler ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für seine Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben und dgl., untersagt. Er darf ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen, noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch darf er ihnen unaufgefordert auf andere Art seine Tätigkeit anbieten.
(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070261
alte Dokumentnummer
N5197418660S
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