§ 274 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Reklameverbot

§ 274.

(1) Dem Ausgleichsvermittler ist jegliche Werbung, insbesondere die Werbung für seine Tätigkeit in Zeitungen, Rundschreiben und dgl., untersagt. Er darf ohne vorherige ausdrückliche, schriftliche Aufforderung Schuldner weder persönlich aufsuchen, noch sie durch dritte Personen aufsuchen lassen, um ihnen seine Vermittlungstätigkeit anzubieten oder ihnen einen Ausgleich nahezulegen, noch darf er ihnen unaufgefordert auf andere Art seine Tätigkeit anbieten.

(2) Eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 besteht nur für die Fälle, in denen dem Ausgleichsvermittler hinsichtlich eines Schuldners nachweislich bekannt ist, daß dieser die Eröffnung des gerichtlichen Ausgleichsverfahrens oder ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses beantragt oder der Schuldner mehr als drei Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich angetragen hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070261

alte Dokumentnummer

N5197418660S

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