Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
§ 274.
Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 272 Abs. 1 dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (§ 272 Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080715
alte Dokumentnummer
N5199324932J
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