10. Vertagung der Hauptverhandlung
§ 273.
Die Hauptverhandlung darf, wenn sie begonnen hat, nur insoweit unterbrochen werden, als es der Vorsitzende zur nötigen Erholung der dabei beteiligten Personen oder zur unverzüglichen Herbeischaffung von Beweismitteln erforderlich findet; sie kann nach dem Ermessen des Schöffengerichts in dringenden Fällen auch an einem Sonn- oder Feiertage fortgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093264
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