§ 273 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 273.

(1) Zwischen der Pfändung und Versteigerung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Eine Abkürzung dieser Frist ist zulässig, wenn Umstände vorliegen, wegen welcher nach §. 266 der Verkauf des Pfandes vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung gestattet werden kann, oder wenn die längere Aufbewahrung des Pfandstückes unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

(2) Das zur Vornahme der Versteigerung berufene Vollstreckungsorgan hat sich rechtzeitig vor dem Termine von der Zustellung der Versteigerungsbewilligung an die Betheiligten und von der ordnungsmäßigen Bekanntmachung des Versteigerungstermines zu überzeugen und bei wahrgenommenen Mängeln dem Executionsgerichte Anzeige zu erstatten. Das Executionsgericht hat infolge einer solchen Anzeige im Sinne des §. 175 vorzugehen.

Schlagworte

Beteiligter, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021198

alte Dokumentnummer

N2189616998T

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