7. Berufungsverfahren.
§ 273
(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
- a) nicht zulässig ist oder
- b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)