Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Einziehung von Geldbeträgen durch Postauftrag
§ 271.
Die Post ist verpflichtet, Geldbeträge in inländischer Währung einzuziehen, wenn sie ohne Kosten zahlbar sind und der Auftrag mit einem Postauftrag erteilt wird. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Betrag bar ausgezahlt oder auf ein Postscheckkonto überwiesen wird. Empfänger des Geldbetrages kann auch eine vom Auftraggeber verschiedene Person sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146172
alte Dokumentnummer
N9195722852L
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