§ 271 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

2. Unterabschnitt

Der Zuschlag Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 271.

(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40180219

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