Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 270.
Der eingezogene Nachnahmebetrag ist der als Empfänger genannten Person zu übermitteln. Absender des eingezogenen Geldbetrages ist das Abgabepostamt. Unzustellbare Nachnahmebeträge sind als unanbringlich zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146171
alte Dokumentnummer
N9195722851L
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