§ 270
Pflichten der Leitungs-
und Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben die notwendigen Voraussetzungen
- a) für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
- b) für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
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