§ 26n K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 26n

Berichtspflichten der Baubehörde

Erlangt die Baubehörde Kenntnis

  1. a) von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
  2. b) davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 29c Abs. 1 lit. d, e, f, g, h, k, p oder q verstoßen wird,

so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.

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