§ 26c PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Hinweise

§ 26c.

Als Hinweise sind einzutragen

  1. 1. die Staatsangehörigkeit der Partnerschaftswerber;
  2. 2. die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partner;
  3. 3. die letzte frühere und die erste spätere Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
  4. 4. jede Änderung der Staatsangehörigkeit der eingetragenen Partner.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113218

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