§ 26b SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6). Die Überschrift und Abs. 1 treten ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 18 Z 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021

Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände

§ 26b.

(1) Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen (Begabungsförderung).

(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.

(3) Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.

(4) Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:

  1. 1. Die Bezeichnung der Schule,
  2. 2. die Personalien des Schülers,
  3. 3. den Namen des unterrichtenden Lehrers,
  4. 4. die Bezeichnung des Lehrplanes,
  5. 5. die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
  6. 7. die Beurteilung der Leistungen sowie
  7. 8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40230622

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