§ 26b PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Vermerke

§ 26b.

Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen, wenn der Personenstand eines eingetragenen Partners oder beider eingetragener Partner mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder geändert worden ist oder wenn ein Vorgang eingetreten ist, der sich auf den Bestand der eingetragenen Partnerschaft auswirkt.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113217

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