Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1991
§ 26b. Gebühren für kumulierte Leistungen
Die Post ist berechtigt, für die Einsammlung und die Zustellung von Paketen Gebühren, die von der Anlage 2 abweichen, nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen. Voraussetzung ist, daß für den einzelnen Absender oder Empfänger regelmäßig gleiche Leistungen in größerer Zahl gleichzeitig anfallen und daraus im Vergleich zur Einzelleistung für die Post eine erheblich günstigere Kostensituation vorliegt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1991
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145841
alte Dokumentnummer
N9195721114L
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