§ 26b Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1991

§ 26b. Gebühren für kumulierte Leistungen

Die Post ist berechtigt, für die Einsammlung und die Zustellung von Paketen Gebühren, die von der Anlage 2 abweichen, nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen. Voraussetzung ist, daß für den einzelnen Absender oder Empfänger regelmäßig gleiche Leistungen in größerer Zahl gleichzeitig anfallen und daraus im Vergleich zur Einzelleistung für die Post eine erheblich günstigere Kostensituation vorliegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1991

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145841

alte Dokumentnummer

N9195721114L

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