Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen
§ 26a.
(1) Der vorsätzliche rechtswidrige Umgang mit radioaktiven Stoffen unter Umgehung der Bewilligungsvorschriften stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar, der gemäß § 39 Abs. 1 zu ahnden ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wie, in welchem Ausmaß und wo Kontrollen zur Erfassung eines nach Abs. 1 vorsätzlichen rechtswidrigen Umgangs mit radioaktiven Stoffen durchzuführen sind. Er legt weiters durch Verordnung fest, ab welchen Aktivitäten eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist und auf welchem Weg und in welchem Umfang Meldungen über erfasste radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe an das Zentrale Strahlenquellen-Register zu übermitteln sind.
(3) Die Bestimmungen des Sicherheitskontrollgesetzes 1991, BGBl. Nr. 415/1992, sowie die Befugnisse der Sicherheits- und Justizbehörden werden durch die Festlegungen in den Abs. 1 und 2 nicht berührt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Schlagworte
Sicherheitsbehörde
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058948
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)