§ 26a PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

4a. Abschnitt

Partnerschaftsbuch Inhalt der Eintragung

§ 26a.

(1) Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in Anwesenheit der Partnerschaftswerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde in Form einer Niederschrift (§ 6 Abs. 2 EPG).

(2) In das Partnerschaftsbuch sind einzutragen

  1. 1. die Nachnamen und die Vornamen der eingetragenen Partner, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
  2. 2. der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft sowie die Bezeichnung der Behörde und der Name des Beamten, vor dem diese begründet wurde.

(3) Die Eintragung ist von den eingetragenen Partnern, einem allenfalls beigezogenen Dolmetscher und dem Beamten, vor dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, zu unterschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113216

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