§ 26a KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 26a

(1) Bei Verträgen über periodische Druckschriften, die unter § 26 fallen, hat überdies der Unternehmer, der die Erfüllung des Vertrages als Vertragspartner übernimmt, dem Verbraucher mit der Post eine Urkunde zu übersenden, die deutlich lesbar die in § 26 Abs. 2 angeführten Angaben enthält. Die Frist für den Rücktritt vom Vertrag nach § 3 beginnt jedenfalls erst zu laufen, sobald dem Verbraucher diese Urkunde zugekommen ist. Der Rücktritt kann auch dem Unternehmer gegenüber wirksam erklärt werden, der diese Urkunde zugesandt hat.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für periodische Druckschriften, die mindestens sechsmal wöchentlich erscheinen.

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