§ 26a KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Wahl der Leistungsart

§ 26a

Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 oder § 5b Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)