§ 26a K-AGO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2027

§ 26a
Bildung und Wahl des Kontrollausschusses

(1) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes zu entsprechen.

(2) Die Gemeinderatspartei, die im Gemeinderat mit den wenigsten Mitgliedern vertreten ist, hat das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los. Die restlichen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Gemeinderat nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 K-GBWO 2002) zu wählen.

(3) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates aufgenommen werden. Personen, die gemäß § 92 Abs. 2 nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein dürfen, dürfen nicht in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden.

(4) § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3, 7a und 8 sowie § 26 Abs. 5b bis 8, 10, 11 und 12 bis 14 gelten sinngemäß.

05.01.2023

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