§ 26a K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

4. Abschnitt

Verwendbarkeit von Bauprodukten

1. Unterabschnitt

Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische
Spezifikationen nicht vorliegen

§ 26a

Verwendbarkeit von Bauprodukten, die in der Baustoffliste

ÖA angeführt sind

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 26b) angeführt sind, dürfen - ausgenommen im Fall des Abs. 2 - nur verwendet werden, wenn

  1. a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder
  2. b) ein Gutachten des Österreichischen Instituts für Bautechnik (§ 26d Abs. 2 oder § 26e Abs. 2) die gleichwertige Verwendbarkeit bestätigt

    und sie das Einbauzeichen ÜA (§ 26h) tragen.

(2) Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegt, in der eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen für die Dauer der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA (§ 26b) angeführt bleiben. Werden solche Bauprodukte vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht, dürfen sie verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen oder wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 26k) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 26j erfüllen.

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