Übergangsbestimmung
§ 26
§ 26. Untersuchungen von Flugunfällen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Übergangsbestimmung
§ 26
§ 26. Untersuchungen von Flugunfällen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen.
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