§ 26 ZollR-DV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 26

(1) § 26.Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.

(2) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.

(3) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.

(4) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch anderer als in Abs. 3 genannter Angehöriger internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet hinsichtlich folgender, in den jeweiligen Amtssitzabkommen enthaltener Befreiungen für:

  1. 1. Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe (Hausrat im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c erster Anstrich bzw. Buchstabe d ZBefrVO) in einem oder mehreren getrennten Transporten innerhalb von 12 Monaten seit dem ersten Dienstantritt,
  2. 2. nach Ablauf der in Z 1 genannten Frist notwendige Ergänzungen des Hausrates im Sinne von Z 1.

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