Abgabepflichtige Überschussmengen
§ 26.
Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA die über seine Produktionsquote hinaus erzeugte Zuckermenge, und gegebenenfalls die Anpassungen dieser Erzeugung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100015
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