9. Abschnitt
Wahl der Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertreter
§ 26.
(1) Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat die Bundessektionen, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Bundessektionsvorsitzenden und seines Stellvertreters einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.
(2) Der Bundessektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus den Reihen der aktiv Wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Bundessektion gewählt. Wahlvorschläge sind schriftlich, spätestens eine Woche vor der Wahl, beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Bundessektion.
(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155272
alte Dokumentnummer
N9199437987J
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