§ 26 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 26. Betreten und Befahren von Bewegungsflächen.

(1) Das Betreten und Befahren der Bewegungsflächen mit Ausnahme der Abstellflächen bedarf, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 25, der Verkehrsfreigabe durch die Flugverkehrskontrollstellen.

(2) Die Verkehrsfreigabe ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht gefährdet wird. Soweit es die Sicherheit des Flugplatzbetriebes erfordert, ist die Verkehrsfreigabe befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.

(3) Für das Rollen von Luftfahrzeugen auf Abstellflächen sind die im Interesse eines sicheren und flüssigen Luftverkehrs erteilten Weisungen der Flugverkehrskontrollstelle zu befolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146902

alte Dokumentnummer

N9196250443J

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