§ 26. Betreten und Befahren von Bewegungsflächen.
(1) Das Betreten und Befahren der Bewegungsflächen mit Ausnahme der Abstellflächen bedarf, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 24 und 25, der Verkehrsfreigabe durch die Flugverkehrskontrollstellen.
(2) Die Verkehrsfreigabe ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Flugplatzbetriebes nicht gefährdet wird. Soweit es die Sicherheit des Flugplatzbetriebes erfordert, ist die Verkehrsfreigabe befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.
(3) Für das Rollen von Luftfahrzeugen auf Abstellflächen sind die im Interesse eines sicheren und flüssigen Luftverkehrs erteilten Weisungen der Flugverkehrskontrollstelle zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146902
alte Dokumentnummer
N9196250443J
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