§ 26 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

3. Hauptstück

Zahlungsdienste

1. Abschnitt

Informationspflichten, Entgelte und Vertragsarten Form, Zeitpunkt, Sprache und Transaktionswährung

§ 26.

(1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen

  1. 1. im Fall eines Rahmenvertrages gemäß § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen oder
  2. 2. im Fall einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, gemäß § 32 Abs. 1 in einfacher Weise zugänglich zu machen, und auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers auch in der in Z 1 beschriebenen Form mitzuteilen.

    Zu diesem Zweck darf auch eine Kopie eines Vertragsentwurfs bereitgestellt werden.

(2) Die Informationen und Vertragsbedingungen sind klar und verständlich abzufassen, und zwar

  1. 1. wenn der Zahlungsdienst in Österreich angeboten wird, in deutscher Sprache, oder in einer anderen zwischen den Parteien gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 lit. c vereinbarten Sprache;
  2. 2. wenn der Zahlungsdienst in einem anderen Mitgliedstaat angeboten wird, in dessen Amtssprache oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache.

(3) Wurde der Vertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, so hat der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Vertrags oder im Falle einer Einzelzahlung, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrages ist, nach Ausführung des Zahlungsvorganges zu erfüllen.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Rahmenvertrages die Vorlage der Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

(5) Die Zahlungen haben in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung zu erfolgen. Ein Anbot zur Währungsumrechung vor der Auslösung des Zahlungsvorganges an der Verkaufsstelle durch den Zahlungsempfänger bedarf der Zustimmung des Zahlers. Im Rahmen eines solchen Anbotes muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen legen.

(6) Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 26 bis 46 und 48 betreffend Informationspflichten, Autorisierung und Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Haftung abgewichen wird, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam. Wird in Vereinbarungen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers, der nicht Verbraucher ist, von den §§ 27 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 2 bis 4, 34 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 6 erster Satz, 36 bis 39, 41 bis 44 Abs. 1 und 48 abgewichen, sind diese abweichenden Bestimmungen unwirksam.

(7) § 5 Abs. 1 Z 1, Z 2 lit. a und b, Z 3 lit. b, c, f und g sowie Z 4 lit. a Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, über gewisse Vertriebsinformationen betreffend den Unternehmer, die Finanzdienstleistung, den Fernabsatzvertrag und Rechtsbehelfe finden auf Zahlungsdienste keine Anwendung. Die übrigen Bestimmungen des FernFinG betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend vorvertragliche Informationspflichten sowie § 25b KSchG und die §§ 33, 34, 35 Abs. 1 Z 1 lit. c und d und Z 2, Abs. 2, 36 BWG betreffend die Gewährung von Krediten an Verbraucher bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.

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