§ 26.
Die Mitglieder der Kommission (§ 5), die während der Dauer ihrer Bestellung oder nach Erlöschen ihrer Funktion ein ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzen oder es zu ihrem oder eines anderen Vorteil verwerten, werden, wenn die Handlung nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019
Gesetzesnummer
10011255
Dokumentnummer
NOR12145146
alte Dokumentnummer
N9194821401L
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