§ 26 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 26.

Ein Wasserbenutzungsrecht wird in der Weise gelöscht, daß die betreffenden Einlageblätter nach Eintragung des Löschungsbescheides mit roter Tinte kreuzweise durchgestrichen werden und das Erlöschen im Gewässerblatt, im Postzahlenverzeichnis und auf dem Kartothekblatt sowie auf dem Umschlag der zu diesem Wasserbenutzungsrecht gehörenden Urkunden und Pläne (§ 15) vermerkt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129861

alte Dokumentnummer

N8194839253L

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