§ 26.
Ein Wasserbenutzungsrecht wird in der Weise gelöscht, daß die betreffenden Einlageblätter nach Eintragung des Löschungsbescheides mit roter Tinte kreuzweise durchgestrichen werden und das Erlöschen im Gewässerblatt, im Postzahlenverzeichnis und auf dem Kartothekblatt sowie auf dem Umschlag der zu diesem Wasserbenutzungsrecht gehörenden Urkunden und Pläne (§ 15) vermerkt wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10010252
Dokumentnummer
NOR12129861
alte Dokumentnummer
N8194839253L
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