§ 26 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Auslagerung von Privatkundenportfolios an Dienstleister im Drittland

§ 26.

(1) Die Verwaltung von Privatkundenportfolios darf nur dann an einen Dienstleister mit Sitz in einem Drittland ausgelagert werden, wenn zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1. Der Dienstleister muss in seinem Herkunftsland für die Erbringung dieser Dienstleistung zugelassen oder registriert sein und einer behördlichen Beaufsichtigung hinsichtlich seiner Dienstleistungen unterliegen und
  2. 2. zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters muss eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen.

(2) Ist eine der in Abs. 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, darf die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Drittlandsdienstleister ausgelagert werden, wenn der FMA der Inhalt der Auslagerungsvereinbarung mitgeteilt wurde und diese innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Meldung keine Einwände gegen die Auslagerung erhoben hat.

(3) Die FMA hat mit Verordnung Grundsätze für die unter Abs. 2 fallende Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Drittlandsdienstleister zu erlassen und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Verordnung hat Beispiele für Fälle zu enthalten, in denen die FMA für den Fall, dass eine der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, unter gewöhnlichen Umständen keine Einwände gegen eine Auslagerung gemäß Abs. 2 erheben würde. Die FMA hat in der Veröffentlichung zu begründen, warum eine Auslagerung in diesen Fällen nach Auffassung der FMA einen Rechtsträger nicht in seiner Fähigkeit einschränkt, die in § 25 festgelegten Pflichten zu erfüllen.

(4) Die FMA hat ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden aus Drittländern, mit denen Kooperationsvereinbarungen geschlossen wurden, die für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 als angemessen zu betrachten sind, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089538

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