§ 26.
Die Österreichische Nationalbank hat den Unterschied, der sich in ihrem Zahlungsmittelumlauf durch den Umtausch (§§ 4 bis 7) ergibt, sowie den Betrag, den sie vom Bund gemäß § 25 erhält, von der Bundesschuld abzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10003810
Dokumentnummer
NOR12042077
alte Dokumentnummer
N3194724498L
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