Kenntnisnachweis – Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
§ 26
(1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung von Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
- 1. eine der im § 25 angeführten Ausbildungen vorliegt oder
- 2. eine Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien erfolgreich abgeschlossen wurde:
- a) Erdwissenschaften mit der Vertiefung Geologie – Petrologie, Geobiologie und Paläo-Ökologie, Hydrogeologie-Hydrogeochemie, Engineering Geology (Masterstudium) oder
- b) Markscheidewesen (Diplomstudium) oder
- c) Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium) oder
- d) Angewandte Geowissenschaften (Diplomstudium oder Bakkalaureatstudium oder Bachelorstudium).
(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit ohne regelmäßige Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn
- 1. eine der im Abs. 1 angeführten Ausbildungen oder
- 2. eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein)
vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131878
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