§. 26.
Die bei einer gerichtlichen Todtenbeschau verwendeten Aerzte sind verpflichtet, auf geschehene vorschriftmäßige Vorladung bei der mündlichen Schlußverhandlung des Strafgerichtes zu erscheinen, nach ihrer Vernehmung so lange in der Sitzung anwesend zu bleiben, bis der Vorsitzende sie entweder entläßt oder abzutreten ersucht. Sie haben ferner sowohl diesem als auch dem Staatsanwalte und den übrigen Gerichtsmitgliedern, sowie dem Privatankläger, dem Angeklagten, dem Beschädigten und deren Vertretern, nachdem sie hiezu von dem Vorsitzenden das Wort erhalten haben, auf gestellte Fragen, in soferne nicht etwa der Vorsitzende eine gestellte Frage als unpassend zurückweiset, nach ihrem besten Wissen und Gewissen Antwort zu geben.
Die Nichtbeachtung einer derartigen Vorladung von Seite der Sachverständigen würde ihre alsogleiche Vorführung und, wenn diese nicht möglich ist, eine Geldstrafe von fünf bis fünfzig Gulden, nebst dem Ersatze der Kosten der vereitelten Sitzung und einen Vorführungsbefehl für ihr sicheres nächstes Erscheinen zur Folge haben.
Gegen derlei Verurtheilungen können sie binnen acht Tagen nach der an sie erfolgten Zustellung des dießfälligen Erkenntnisses bei dem verurtheilenden Gerichte Einspruch erheben. Wenn nachgewiesen werden kann, daß dem Arzte die Vorladung nicht gehörig gehändiget worden ist, oder daß ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Hinderniß vom Erscheinen abgehalten habe, kann er von der wider ihn ausgesprochenen Strafe gänzlich losgezählt werden.
Eine Mäßigung der verhängten Strafe oder des ihm auferlegten Kostenersatzes kann stattfinden, wenn er darzuthun vermag, daß diese Strafe oder Kostenverurtheilung nicht im Verhältnisse zu seiner Versäumniß steht.
Gegen diese Erkenntnisse des Gerichtes ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019681
alte Dokumentnummer
N2185512883R
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