Übergangsbestimmungen
§ 26
(1) Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987), BGBl. Nr. 100/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 607/1988, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. August 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Am 1. September 1994 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 1. September 1994 erlassen werden, gelten jedoch im Berufungsverfahren die §§ 14 und 15 dieses Bundesgesetzes.
(3) Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 an das Verkehrs-Arbeitsinspektorat erfolgt.
(4) Eine vor dem 1. September 1994 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern nicht um leitende Angestellte gemäß § 23 Abs. 3 handelt.
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