§ 26 UUG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 16.5.2012

Im Inhaltsverzeichnis werden die Schlussbestimmungen unter dem 5. Abschnitt angeführt, formell wurde aber mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2012 der 6.Abschnitt nicht umbenannt.

6.Abschnitt

Schlussbestimmungen Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 26.

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. 1. die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), ABl. Nr. L 164 vom 30.4.2004 S. 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/149/EG , ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 65, umgesetzt,
  2. 2. die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114 umgesetzt sowie
  3. 3. Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 erlassen.

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